Satzung

Musikverein Hessenthal e.V.

Stand: 29.01.2011


Inahltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Pflichten des Vereins gegenüber Mitgliedern
§ 5 Beiträge
§ 6 Mittel des Vereins
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Haftung
§ 9 Abstimmungen und Wahlen
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Satzungsänderungen
§ 13 Inkrafttreten der Satzung


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Musikverein Hessenthal, mit Sitz in 63875 Mespelbrunn 2, OT Hessenthal,
Kreis Aschaffenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigeZwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege der Blasmusik, sowie Veranstaltungen musikalischer, kultureller und gemeinnütziger Art durchzuführen. Ebenso gilt dies für Kirchenmusik soweit als möglich.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausbildung Jugendlicher und deren Heranführung an die Blasmusik.
Der Verein wird in das Vereinsregister beim Registergericht eingetragen .
Die Musikkapelle des Musikvereins Hessenthal tritt auf unter dem Namen: Hessenthaler Musikanten

§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Allen Mitgliedern steht das gleiche Recht zu.Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Die beitretende Person hat eine entsprechende Erklärung in mündlicher oder schriftlicher Form abzugeben. Über die Annahme entscheidet die Vorstandschaft. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
4. Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in
a) Passive Mitglieder
b) Aktive Mitglieder
Aktiver Musiker kann nur werden, wer Mitglied im Verein ist.
Aktive Musiker sind beitragsfrei.
c) Ehrenmitglieder
Jede Person, die sich um den Musikverein besonders verdient gemacht hat, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod des Mitgliedes
2. Austritt (durch schriftliche Erklärung an den Vorstand)
3. Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und die Interessen des Vereins verstößt oder dem Verein wirtschaftlichen Schaden zufügt oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit im erheblichen Maße schadet.
4. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge verweigert wird.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 4 Pflichten des Vereins gegenüber Mitgliedern
1. Passive Mitglieder sind vom Verein zu ehren bei 25, 40 und 50jähriger Mitgliedschaft, dann alle weiteren 10 Jahre. Dies hat in einem angemessenen Rahmen zu geschehen.
2. Aktive Musiker sind zu ehren bei 10, 25 und 40jähriger aktiver Mitgliedschaft, dann alle weiteren 10 Jahre.
3. Bei Silberner Hochzeit, Goldener Hochzeit usw. eines Mitgliedes ist ein Ständchen zu spielen, ebenso beim 50., 60., 65. und jeden weiteren 5. Geburtstag, wenn dies ein Mitglied wünscht.
4. Verstirbt ein Mitglied, so hat die Musikkapelle dem Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen, indem sie bei der Beerdigung einen Choral spielt.

§ 5 Beiträge
Passive Mitglieder haben Mitgliederbeiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beiträge werden am Ende des Jahres vom Vorstand Finanzen eingeholt.
Bei Zahlungsrückständen kann die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen.

§ 6 Mittel des Vereins
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Die erzielten Gewinne aus Mitgliederbeiträgen oder Veranstaltungen werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke wie Dirigentenhonorar, Anschaffung von Notenmaterial, Musikinstrumenten, Ausrüstung für die Musikkapelle und des Nachwuchses sowie andere Bedürfnisse des Vereins verwendet.
4. Für Dienstleistungen werden an Vereinsmitgliedern keine Honorare oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe des Musikvereins
1.Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand Schriftverkehr alle 2 Jahre schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
-Entlastung der gesamten Vorstandschaft
-Wahl der Vorstandschaft
-Festsetzung des Mitgliederbeitrages
-Wünsche und Anträge der Mitglieder
-Satzungsänderungen
-Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
-Auflösung des Vereins
Über die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand Schriftverkehr ein Protokoll zu erstellen.
Ein Versammlungsleiter wird aus den Reihen der 5 Vorstände bestimmt.

2. Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus den fünf gleichberechtigten Vorständen für die
Bereiche:
a) Veranstaltungen, Marketing
b) Finanzen, Mitgliederverwaltung
c) Inventar (Ausrüstung, Ausstattung, Noten)
d) Schriftverkehr (Information, Chronik, Protokoll)
e) Ausbildung, Jugend
Jeder der fünf Vorstände ist einzeln vertretungsberechtigt gem. § 26 BGB und im Vereinsregister eingetragen. Im Innenverhältnis zum Verein ist jeder Vorstand nur für sein Ressort zuständig.
Die Vorstände führen die einfachen Geschäfte der Verwaltung selbstständig.
Sie dürfen Geschäfte die das jeweilige eigene Ressort betreffen bis zu einem
Betrag von 200,00 € ohne weitere Zustimmung ausführen. Bei höheren Beträgen
muss die Zustimmung der gesamten Vorstandschaft eingeholt werden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen aus, kann diese Funktion von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen werden.
Die Vorstandschaft gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Vorstandschaft wird vom Vorstand Schriftverkehr nach Bedarf zu einer Vorstandssitzung einberufen, in der über die Bedürfnisse des Vereins beschlossen wird.
Die Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit rechtskräftig.
Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Die Beschlüsse sind stichwortartig in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
Die Tätigkeit in der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.

§ 8 Haftung
Die Haftung des Musikvereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftbarkeit von Mitgliedern der Vorstandschaft oder anderen Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.

§ 9 Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung
1.Abstimmungen
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder rechtswirksam.
Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 50% der erschienenen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr überschritten haben.

2.Wahlen
Wahlen müssen geheim erfolgen, sobald dies von einem Mitglied verlangt wird. Ist dies nicht der Fall, genügt das Handzeichen der Mitglieder, um eine Mehrheit festzustellen.
Vor der Neuwahl der Vorstandschaft wird aus der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss bestehend aus 3 Personen gebildet. Der vom Wahlausschuss aus eigenen Reihen gewählte Leiter hat die Neuwahl zu leiten. Zur Wahl der Vorstandschaft können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Mitgliederversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis beim Wahlleiter vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft die Vorstandschaft ein, wenn wichtige Gründe vorliegen:
1.Wenn ein mehrheitlicher Beschluss der Vorstandschaft vorliegt
2.Wenn 1/3 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann spätestens nach Ablauf von 4 Wochen zu erfolgen.

§ 11 Auflösung des Musikvereins
1. Der Musikverein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies mit
¾ Mehrheit beschließt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mespelbrunn, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im OT Hessenthal zu verwenden hat.

§ 12 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung können von der Vorstandschaft
Oder von mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung zu-
stimmen.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 29.01.2011 in Kraft.
Jedem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.